§ 4 Abs 1 KontRegG (im Verfassungsrang) – Keine Auskünfte aus dem Kontenregister in Verlassenschaftsverfahren (Anmerkungen zu OGH in 2 Ob 205/25y)

In der Entscheidung 2 Ob 205/25y hat der OGH klargestellt, dass Verlassenschaftsgerichte nicht zu den Behörden gehören, an die Auskünfte aus dem Kontenregister zu erteilen sind; dies unter Hinweis auf § 4 Kontenregistergesetz.

Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 bis 7 KontRegG sind Auskünfte aus dem Kontenregister im Wege der elektronischen Einsicht nur zu erteilen: Für strafrechtliche Zwecke den Staatsanwaltschaften und Strafgerichten, für finanzstrafrechtliche Zwecke den Finanzstrafbehörden und dem Bundesfinanzgericht, für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (u.a.); das Verlassenschaftsgericht ist in § 4 KontRegG nicht genannt. Gemäß § 4 Abs 7 KontRegG liegt (wie beim Bankgeheimnis) eine Verfassungsbestimmung vor, sodass § 4 Abs 1 KontRegG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen abgeändert werden kann.

Wie der OGH in 2 Ob 205/25y klarstellt, besteht keine Regelungslücke; die Auskunftserteilung aus dem Kontenregister ist in § 4 Abs 1 Z 1 bis 7 KontRegG abschließend geregelt. Somit ist eine Auskunft aus dem Kontenregister im elektronischen Weg an das Verlassenschaftsgericht und/oder den Gerichtskommissär nicht vorgesehen und ausgeschlossen.

Für die Praxis bedeutet dies:

Parteien des Verlassenschaftsverfahrens, insbesondere Pflichtteilsberechtigte, können im Wege des Gerichtskommissärs Anfragen an den Bankenverband (Verband österreichischer Banken und Bankiers in 1010 Wien, Börsegasse 11) richten, der Vermögensnachforschungen in Verlassenschaften nur auf Geschäftsverbindungen des Erblassers durchführen kann, die im Zeitpunkt des Todes bestanden haben.

Da in § 4 KontRegG auch Exekutionsgerichte und Familiengerichte nicht genannt werden, können weder an das Exekutionsgericht in Exekutionsverfahren, noch an das Familiengericht (in Scheidungsverfahren oder Unterhaltsverfahren) Auskünfte aus dem Kontenregister im Wege der elektronischen Einsicht erteilt werden.

Jeder Kontoinhaber kann im Wege des Zuganges zum Finanz-Online jeweils Auskünfte aus dem Kontenregister im Wege der elektronischen Einsicht über seine eigenen Bankkonten erhalten.

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