Zum Stimmverbot eines Gesellschafter-Geschäftsführers (§§ 24, 39 Abs. 4 GmbHG), 6 Ob 139/06 v
§ 39 Abs. 4 GmbHG enthält keine Generalklausel, durch den OGH wird diese Bestimmung im Wege der Analogie nunmehr dahin ergänzt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer bei einfacher Beschlussfassung betreffend den Widerruf einer ihm von der Gesellschaft erteilten Zustimmung zu konkurrenzierenden Tätigkeiten oder Beteiligungen nicht stimmberechtigt ist: Nach § 24 Abs. 1 GmbHG unterliegen Geschäftsführer gegenüber ihrer Gesellschaft einem Wettbewerbsverbot. Dies gilt auch für Gesellschafter-Geschäftsführer. Ohne Zustimmung der Gesellschaft dürfen sie in ihrem Geschäftszweig keine Geschäfte betreiben. Sie können von dieser Verpflichtung... Read More