Die Massenschadenklausel der Rechtsschutzversicherung
Die Massenschadenklausel der Rechtsschutzversicherung Die Massenschadenklausel des Artikel 6.7.3. der ARB 2000 verstößt weder gegen § 1 UWG, noch ist sie intransparent i.S.d. § 6 Abs. 3 KSchG; Versicherungen können nicht auf Unterlassung wegen Verstößen gegen § 6 Abs. 3 KSchG, § 864a, § 879 Abs. 3 ABGB i.V.m. § 1 UWG in Anspruch genommen werden. Die von Rechtsschutzversicherungen verwendeten allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2000) enthalten für Massenschäden (Kumulschäden) folgende Bestimmung („Massenschadenklausel“):„Artikel 67.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung... Read More