Zum Recht des Wohnungseigentümers Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt vorzunehmen
Oftmals wollen Wohnungseigentümer Änderungen ihres Wohnungseigentumsobjektes, Wohnung oder Geschäftslokals, durchführen und müssen, um diese Änderung vornehmen zu können, auch allgemeine Teile des Hauses in Anspruch nehmen. Solch eine Änderung darf weder eine Schädigung des Hauses noch schutzwürdige Interessen anderer Wohnungseigentümer, auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, und schon gar keine Sicherheitsgefahr zur Folge haben. Um die Inanspruchnahme allgemeiner Teile des Hauses (zB die Fassade) zu rechtfertigen, muss die Änderung der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse... Read More