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In unserem TTP-Rechtsblog informieren Sie unsere Experten zu aktuellen juristischen Entwicklungen. Sie finden hier ebenfalls eine Liste kommender Veranstaltungen.

Grundsätzliche Zulässigkeit einer „B2B-Mindestzinsklausel“ (Anmerkungen zu OGH 7 Ob 171/19a)

Die zu einem „B2B-Leasingvertrag“ untersuchte grundsätzliche Zulässigkeit einer Mindestzinsklausel hat auch für den Kommerzkredit Bedeutung: Gemäß § 879 Abs. 3 ABGB ist eine in Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, von Nichtigkeit bedroht, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Vertragsteil gröblich benachteiligt. Wesentlich ist, dass die in § 879 Abs. 3 ABGB verankerte Inhaltskontrolle nur bei Vertragsbestimmungen anzuwenden ist, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt; diese Ausnahme von der...
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Forderungseinlösung und Höchstbetragshypothek (Anmerkungen zu OGH 5 Ob 40/20y)

Der Einlösung einer Kreditforderung gemäß § 1422 ABGB durch eine Nicht-Bank oder durch einen nicht dem Bankgeheimnis unterliegenden Zahler kann das Bankgeheimnis entgegenstehen; ohne Zustimmung des Kunden/Schuldners ist die beabsichtigte Forderungseinlösung mit Nichtigkeit (samt Rückabwicklungsfolgen) bedroht; vgl. TTP-Rechtsblog vom 10.01.2020 (https://ttplaw.at/2020/01/10/keine-einloesung-einer-kreditforderung-gemaess-%c2%a7-1422-abgb-durch-einen-nicht-dem-bankgeheimnis-unterliegenden-zahler-ohne-entbindung-vom-bankgeheimnis-durch-den-schuldner/). Ist die eingelöste Kreditforderung durch ein Höchstbetragspfandrecht besichert, müssen weitere Voraussetzungen für den Übergang des Pfandrechtes als Kreditsicherheit vorliegen; darüberhinaus ist die Umwandlung in eine Festbetragshypothek verpflichtend oder zumindest ratsam. Während Festbetragshypotheken eine bestimmte Forderung besichern, wird eine Höchstbetragshypothek...
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Keine grundbücherliche Eintragung eines Liegenschaftspfandrechtes und/oder eines Eigentumsrechtes bei bloßer Zustimmung des Begünstigten eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes (gemäß § 364c ABGB) (Anmerkungen zu OGH 5 Ob 12/20f)

In der jüngsten Entscheidung 5 Ob 12/20f hat der OGH seine grundbuchsrechtliche Rechtsprechungslinie fortgesetzt und verfestigt, wonach grundbuchsrechtlich eine Zustimmung des Begünstigten aus einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zum Verkauf „unter Fortbestand“ des Belastungs- und Veräußerungsverbotes (oder eine Zustimmung zum Verkauf vorbehaltlich der Aufrechterhaltung des Verbots) rechtlich nicht möglich ist und im Grundbuch nicht eingetragen wird. Gleiches muss mE auch für die Eintragung eines Liegenschaftspfandrechtes gelten. Soll daher bei Verkauf (mit Eigentumseintragung) oder bei Eintragung eines Liegenschaftspfandrechtes ein Belastungs- und Veräußerungsverbot...
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Keine „Negativzinsen“ bei Kreditvertrag mit Zinsgleitklausel (Anmerkungen zu OGH 1 Ob 16/20i)

Mit der Entscheidung 1 Ob 16/20i ist die Judikatur des Obersten Gerichtshofes „einzementiert“, wonach selbst bei noch so „textlich missglückten“ Zinsvereinbarungen Zinsgleitklauseln mangels besonderer Umstände so auszulegen sind, dass sie nicht zu „Negativzinsen“ führen können. Bereits in den Entscheidungen des OGH 10 Ob 13/17k, 6 Ob 51/17v, 1 Ob 4/17w, 9 Ob 35/17p, 8 Ob 101/16k und 8 Ob 107/16t hat der OGH ausgeführt, dass sich die Parteien eines Kreditvertrages typischerweise darüber einig sind, dass der Kreditnehmer als Gegenleistung für...
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Laesio enormis beim Bestandvertrag

Den gesamten Beitrag mit Analyse der Judikatur von RA Dr. Erich René Karauscheck und RA Mag. Roman Schürhuber finden Sie in der Zeitschrift Immo aktuell (August 2020), S. 203ff. Die laesio enormis bei Bestandverträgen ist ein komplexer Rechtsbehelf, der naturgemäß bei Sachverhalten angetroffen wird, die eine erhebliche „Schieflage“ aufweisen. Die falsche Vorstellung vom gemeinen Wert stellt in der Regel einen unbeachtlichen Motivirrtum dar.[1] Wenn aber die objektive Äquivalenz iSd § 934 ABGB nicht gegeben ist, kann dies zur Aufhebung des...
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Akteneinsichtsrecht der Gläubigerbank in den Verlassenschaftsakt bei potentieller Erbenstellung des Schuldners (Anmerkungen zu OGH 2 Ob 37/19h)

Bei der Einbringlichmachung von Kreditforderungen besteht für die Gläubigerbank oftmals ein hohes Interesse an der Kenntnis von Erbansprüchen, die der Schuldner aus einer Verlassenschaft erwartet, erhält oder erhalten könnte: Neben Erbansprüchen können auch anfechtbare Erbverzichte und Pflichtteilsansprüche von großer Bedeutung sein. Zum Akteneinsichtsrecht der Bank hat die Entscheidung OGH 2 Ob 37/19h wesentliche Richtlinien judiziert: Nach § 219 Abs. 2 ZPO, der nach § 22 AußStrG im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden ist, steht mangels Zustimmung der Parteien einem Dritten Akteneinsicht und...
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