Wegehalterhaftung – Keine Haftung eines Klettervereins für Schäden durch sturmbedingten Baumsturz nahe einer Kletterroute (9 Ob 4/15a)
Alle angelegten Wanderwege, alpinen Steige und versicherten Klettersteige sind Wege im Sinne des § 1319a ABGB. Welche (Vorsichts- und Schutz-)Maßnahmen der Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich gemäß § 1319a Abs. 2 letzter Satz ABGB danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist. Das Merkmal der Zumutbarkeit erfordert die Berücksichtigung dessen, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen vom Halter erwartet werden kann. Der Umfang der Sorgfaltspflicht... Read More