Risikoerhöhung in der Rechtsschutzversicherung im Sinne des Art 13 ARB (7 Ob 162/02b und 7 Ob 210/14d)
I. AllgemeinesDie Bestimmung des Art 13 ARB dient der Herstellung der Äquivalenz im Falle einer Erhöhung der Risikolage, die erst nach Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages eintritt. Dabei erstreckt sich die Versicherung abweichend von § 23 VersVG auch auf Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos (ARB 2007, Erläuterungen zu den Musterbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung, S. 126). Der Versicherungsnehmer ist gemäß Art 13 ARB dazu verpflichtet, dem Versicherer nach Abschluss des Vertrages hinzukommende erhebliche Gefahrenumstände innerhalb eines Monats anzuzeigen, wobei der Versicherer ab... Read More