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In unserem TTP-Rechtsblog informieren Sie unsere Experten zu aktuellen juristischen Entwicklungen. Sie finden hier ebenfalls eine Liste kommender Veranstaltungen.

Keine Präklusion des Aufrechnungsrechtes des Versicherers durch Erteilung einer Deckungszusage

I. Das Aufrechnungsrecht nach § 35b VersVG a) Allgemeines  Gemäß § 35b VersVG kann der Versicherer eine ihm aus dem Versicherungsvertrag zustehende Forderung (beispielsweise eine fällige Prämie) von der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Leistung abziehen. Dieses Aufrechnungsrecht steht dem Versicherer sowohl gegenüber dem Versicherungsnehmer als auch gegenüber einem Dritten zu. Die Bestimmung des § 35b VersVG gewährt dem Versicherer insoweit eine erweiterte Aufrechnungsmöglichkeit durch Beseitigung des nach § 1438 ABGB erforderlichen Merkmals der Gegenseitigkeit der Forderungen (Riedler in Fenyves/Schauer (Hrsg), VersVG § 35b...
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Risikoerhöhung in der Rechtsschutzversicherung im Sinne des Art 13 ARB (7 Ob 162/02b und 7 Ob 210/14d)

I. AllgemeinesDie Bestimmung des Art 13 ARB dient der Herstellung der Äquivalenz im Falle einer Erhöhung der Risikolage, die erst nach Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages eintritt. Dabei erstreckt sich die Versicherung abweichend von § 23 VersVG auch auf Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos (ARB 2007, Erläuterungen zu den Musterbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung, S. 126). Der Versicherungsnehmer ist gemäß Art 13 ARB dazu verpflichtet, dem Versicherer nach Abschluss des Vertrages hinzukommende erhebliche Gefahrenumstände innerhalb eines Monats anzuzeigen, wobei der Versicherer ab...
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Ein VwGH–Erkenntnis mit weitreichenden Folgen: Festsetzungsbescheide des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien nichtig (Teil I)

Eine äußerst interessante Entscheidung erging im April diesen Jahres für die Ärzteschaft in Wien. Der VwGH (E vom 27.04.2015, 2012/11/0082) hat in mehreren Anlassfällen ausgesprochen, dass die Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses der Ärztekammer für Wien hinsichtlich der Festsetzung der Fondsbeiträge derart mangelhaft war, dass Nichtbescheide vorliegen. Mit den weitreichenden Folgen sind diese Judikates beschäftigen wir uns im nächsten TTP-Rechtsblog.Der Anlassfall:Frau Dr. B T, Ärztin, erhielt einen Festsetzungsbescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 06.05.2011, wonach der endgültige Fondsbeitrag...
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Geplante Änderungen bei Grunderwerbsteuer und Immobilienertragsteuer ab 1.1.2016

Im Zuge der Steuerreform sind in der vorliegenden Regierungsvorlage auch Änderungen bei Grunderwerbsteuer und Immobilienertragsteuer geplant, welche voraussichtlich auf Erwerbsvorgänge anzuwenden sein werden, die nach dem 31.12.2015 verwirklich werden; einige wesentliche gesetzliche Änderungen werden nachfolgend dargestellt: 1. Die Grunderwerbsteuer war zuletzt mit Wirksamkeit 1.6.2014 [vgl. TTP-Rechtsblog-Beitrag vom 24.06.2014] dahingehend geändert worden, daß nach „begünstigten Erwerbsvorgängen“ und „nicht begünstigten Erwerbsvorgängen“ differenziert wurde; bei Ersterem war der (dreifache) Einheitswert, bei Letzterem der Verkehrswert oder Kaufpreis Bemessungsgrundlage für den Grunderwerbsteuersatz. Von den für Erwerbsvorgänge...
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Zum Begriff der „Gefahr des täglichen Lebens“ in der Privathaftpflichtversicherung (als Bestandteil der Haushaltsversicherung)

In den Entscheidungen zu 7 Ob 245/13z und 7 Ob 220/13y hat sich der OGH erneut mit dem versicherungsrechtlichen Begriff der „Gefahr des täglichen Lebens“ auseinandergesetzt. Zur Auslegung dieses Begriffs im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung hatte der OGH bereits zuvor umfassende Grundsätze herausgearbeitet, die wie folgt lauten:  Nach der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0081099) ist der versicherungsrechtliche Begriff der „Gefahren des täglichen Lebens“ dahin auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren umfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen...
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Unternehmenszubehör als Pfandliegenschaftszubehör – Bedeutung der Schließung des Unternehmens in der Insolvenz (Überlegungen aus Anlaß der Entscheidung OLG Wien, 3 R 43/14 m):

Ausgehend von der nachfolgend angeführten Konstellation, daß -) eine mit Bankenpfandrechten belastete Betriebsliegenschaft überwiegend dem Unternehmensbetrieb dient,-) Eigentümer des Unternehmens und der Betriebsliegenschaft ident sind, und-) es zur Insolvenzeröffnung kommt, eine Unternehmensfortführung mit Sanierungsplan aber scheitert, stellt sich insbesondere nach Unternehmensschließung bei Verwertung von Unternehmenszubehör (Anlagen, großen Maschinen etc.) die Frage, wie weit das Pfandrecht/Absonderungsrecht der Pfandliegenschaft reicht und welche Verwertungserlöse in die allgemeine Masse – zur Verteilung an sämtliche Insolvenzgläubiger – gelangen. Zubehör eines Unternehmens ist nach hA Nebensache...
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