Keine Präklusion des Aufrechnungsrechtes des Versicherers durch Erteilung einer Deckungszusage
I. Das Aufrechnungsrecht nach § 35b VersVG a) Allgemeines Gemäß § 35b VersVG kann der Versicherer eine ihm aus dem Versicherungsvertrag zustehende Forderung (beispielsweise eine fällige Prämie) von der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Leistung abziehen. Dieses Aufrechnungsrecht steht dem Versicherer sowohl gegenüber dem Versicherungsnehmer als auch gegenüber einem Dritten zu. Die Bestimmung des § 35b VersVG gewährt dem Versicherer insoweit eine erweiterte Aufrechnungsmöglichkeit durch Beseitigung des nach § 1438 ABGB erforderlichen Merkmals der Gegenseitigkeit der Forderungen (Riedler in Fenyves/Schauer (Hrsg), VersVG § 35b... Read More