Weiterhin keine analoge Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG auf Drittpfandbesteller, Anmerkungen zu OGH 7 Ob 176/16g
In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof seine Judikatur verfestigt und fortgeschrieben, wonach auf den Drittpfandbesteller – also einer Person, die zur Sicherstellung von Krediten Dritter (seien es Firmenkredite oder Privatkredite) ein Pfandrecht an der eigenen Liegenschaft bestellt hat – die §§ 25c und 25d KSchG nicht analog anwendbar sind. In der Entscheidung 7 Ob 176/16g bekräftigt der OGH, dass dies auch dann gelte, wenn der Drittpfandbesteller auch zugleich persönliche Haftung (etwa in Form einer Bürgschaft oder einer Garantie) übernommen... Read More