WEG 2002: Verwaltungsmaßnahme oder eigennützige Änderung (Beschlussanfechtung wegen Kompetenzüberschreitung, OGH 5 Ob 216/15y)
1. Allgemeines: Das WEG 2002 enthält keine Definition, was genau unter Verwaltung der Liegenschaft zu verstehen ist. Es unterscheidet lediglich zwischen der ordentlichen Verwaltung (§ 28 WEG) einerseits und der außerordentlichen Verwaltung andererseits (§ 29 WEG). Die Unterscheidung ist aus mehreren Gründen wesentlich. Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung werden grundsätzlich vom Verwalter der Liegenschaft eigenverantwortlich ausgeführt. Ein kluger Verwalter wird aber gut beraten sein, über teure Maßnahmen dennoch abstimmen zu lassen. In diesem Fall entscheidet gemäß § 28 Abs 1 WEG die... Read More