Zur Mäßigung des Provisionsanspruches gemäß § 30b KSchG i.V.m. § 3 Abs. 4 MaklerG:
Zur Mäßigung des Provisionsanspruches nach § 30b KSchG iVm § 3 Abs. 4 MaklerG liegt mittlerweile eine durchaus reichhaltige, einzelfallorientierte Judikatur vor. Prinzipiell gilt, dass die Mäßigung des Provisionsanspruches dann zu erfolgen hat, wenn die Verdienstlichkeit des Maklers durch dessen Pflichtverstoß geringer als ohne diesen einzustufen ist (RIS-Justiz RS0111058). Das Ausmaß der Provisionsminderung hängt davon ab, in welchem Maße die Verletzung einer wesentlichen Pflicht die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert hat. Die Mäßigung der Provision ist direkt proportional zu den Pflichtverletzungen... Read More