Wegehalterhaftung gemäß § 1319a ABGB – Mountainbike – OGH 28.02.2012 (4 Ob 211/11z) und OGH 31.01.2006 (1 Ob 260/05z)
Der Halter eines Weges haftet gemäß § 1319a ABGB den Benützern gegenüber, wenn durch den mangelhaften Zustand dieses Weges ein Schaden herbeigeführt wird und der Halter selbst oder einer seiner „Leute“ – Naheverhältnis zum Halter ist gefordert – den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Abweichend von den sonstigen Grundsätzen ist die Wegehalterhaftung eine Haftungserleichterung, da der Wegehalter nur für grobes Verschulden haftet. Er muss aber gemäß § 1319a ABGB über § 1315 ABGB hinaus auch für seine „Leute“ haften. Zu diesem... Read More