Verkehrssicherungspflichten und Haftungsrisiken eines Vermieters und/oder Verwalters
Derjenige, der einen Verkehr eröffnet, beispielsweise auf Wegen oder in Gebäuden, muss im Rahmen des zumutbaren die Verkehrsteilnehmer schützen und vor Gefahren warnen, denn er schafft eine Vertrauensgrundlage bezüglich der Sicherheit des eröffneten Verkehrs. Das Prinzip der „Verkehrssicherungspflichten“ ist deliktischen Haftungstatbeständen (zB §§ 1318, 1319, 1319a ABGB, 93 StVO) und der vertraglichen Haftung (Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Vertragspartner) immanent. Im vertraglichen Bereich ist die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB zu beachten; aber auch § 1319 ABGB normiert... Read More