Grenzen der Warnpflicht eines Subunternehmens (4 Ob 192/10d)
Gemäß § 1168a ABGB trifft den Werkunternehmer gegenüber dem Bauherrn eine Warnpflicht, wenn der beigestellte Stoff offenbar untauglich oder dessen Anweisungen offenbar unrichtig sind. Diese Nebenpflicht besteht auch gegenüber einem Sachverständigen oder fachkundig beratenen Werkbesteller. Kommt der Werkunternehmer seinen Warnpflichten nicht ordnungsgemäß nach und das Werk in der Folge nicht zustande, führt dies aus Sicht des Werkunternehmers einerseits zum Verlust seines Entgeltsanspruchs sowie andererseits zur Begründung einer gegenüber dem Werkbesteller bestehenden Schadeneratzpflicht (Karauscheck/Rousta, Die Warn- und Aufklärungspflicht aus der Sicht... Read More