Die Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften in der EU
Eine Gesellschaft – gleichgültig welcher Art – muss in erster Linie in einem Mitgliedsstaat („MS“) rechtswirksam gegründet worden sein, um in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit einer natürlichen Person gleichgestellt zu sein. Handelt es sich bei dem Staat des tatsächlichen Hauptverwaltungssitzes und dem Staat in dem die Gesellschaft gegründet wurde um zwei unterschiedliche Staaten, die jedoch beide MS sind, so ist die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft von Ersterem jedenfalls anzuerkennen, wenn sie rechtmäßig in Zweiterem gegründet wurde. Ausschließlich beim Vorliegen eines der... Read More