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In unserem TTP-Rechtsblog informieren Sie unsere Experten zu aktuellen juristischen Entwicklungen. Sie finden hier ebenfalls eine Liste kommender Veranstaltungen.

„Mehr als 5 % und 3 (höchstens 5) Monate“ – Die neue Formel zur Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsstockung? (Anmerkungen zu OGH 3 Ob 99/10w)

Die Abgrenzung der „Zahlungsunfähigkeit“ im insolvenzrechtlichen Sinn zur bloßen „Zahlungsstockung“ ist (neben dem insolvenzrechtlichen Begriff der „Überschuldung“ für Gesellschaften) von entscheidender Bedeutung für wesentliche Bereiche wie das Erfordernis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die wesentlichen insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbestände. Schon bisher galt:  – Zahlungsunfähigkeit liegt vor, „wenn der Schuldner mangels bereiter Mittel nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen und sich die dazu erforderlichen Mittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen kann“ (vgl. OGH vom 28.06.1990, 8 Ob 624/88; Konecny/Schubert „Kommentar zu den Insolvenzgesetzen“...
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Grenzen der Warnpflicht eines Subunternehmens (4 Ob 192/10d)

Gemäß § 1168a ABGB trifft den Werkunternehmer gegenüber dem Bauherrn eine Warnpflicht, wenn der beigestellte Stoff offenbar untauglich oder dessen Anweisungen offenbar unrichtig sind. Diese Nebenpflicht besteht auch gegenüber einem Sachverständigen oder fachkundig beratenen Werkbesteller. Kommt der Werkunternehmer seinen Warnpflichten nicht ordnungsgemäß nach und das Werk in der Folge nicht zustande, führt dies aus Sicht des Werkunternehmers einerseits zum Verlust seines Entgeltsanspruchs sowie andererseits zur Begründung einer gegenüber dem Werkbesteller bestehenden Schadeneratzpflicht (Karauscheck/Rousta, Die Warn- und Aufklärungspflicht aus der Sicht...
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Formvorschriften beim Schuldbeitritt – Änderung der Rechtsprechung

Nach bisheriger Rechtsprechung (FN 1) bestand für den Schuldbeitritt – anders als für die Bürgschaft, für welche schon immer ein Schriftformerfordernis vorgesehen war – Formfreiheit. Während dies von der älteren Lehre ebenfalls vertreten wurde (FN 2), lehnte dies die neuere Lehre (FN 3) fast einhellig ab. So wird, ausgehend von Koziol und Ertl, vertreten, dass bei einem Schuldbeitritt, der ausschließlich der Gutstehung dient, analog zur Bürgschaft ebenfalls Formpflicht besteht (FN 4). Steter Tropfen höhlt den Stein: Der OGH stellt zu...
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Zur Aufklärungspflicht des Immobilienmaklers

 Immobilienmakler sind Sachverständige, die von Kaufinteressenten beigezogen werden, wenn und da Ihnen das eigene Fachwissen zum Abschluss eines immobilienbezogenen Geschäftes fehlt. Es darf deshalb von den Immobilienmaklern im Sinne der Rechtssprechung erwartet werden, dass sie über die einschlägigen, mit dem beabsichtigten Geschäft verbundenen Probleme Bescheid wissen und richtige Auskünfte erteilen. So hat der Immobilienmakler den Auftraggeber jedenfalls über sämtliche Umstände zu unterrichten, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäftes wesentlich sind. Dazu gehört naheliegenderweise die Aufklärung (zumindest) des Verbrauchers...
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Teleologische Reduktion des § 25d KSchG – Keine Anwendung bei späterem Einkommen oder Vermögen (Anmerkungen zu OGH in 7 Ob 219/10 x und 4 Ob 195/10 w)

Die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes auf Mithaftungen für fremde Kreditverbindlichkeiten i.S.d. § 25d KSchG zielt auf extreme Einzelfälle ab; sie soll Interzedenten nicht grundsätzlich von beschwerlichen Verpflichtungen teilweise oder ganz entlasten. 1. Die Anwendbarkeit des § 25d KSchG ist zunächst auf den „Interzedenten“ beschränkt, sohin auf einen Verbraucher, der einer materiell fremden Verbindlichkeit beigetreten ist; echte Mitschuldner sind davon ausgenommen (zur Abgrenzung der „Interzession“ zur „echten Mitschuld“ vgl. TTP-Rechtsblog 22.02.2010). 2. Anwendungsfälle des richterlichen Mäßigungsrechtes nach § 25d KSchG sind nur extreme Einzelfälle, sohin ruinöse...
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Männer beim Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln diskriminiert – Ein richtungsweisender Erfolg von TT&P

In seiner richtungsweisenden Entscheidung vom 15.12.2010 (GZ V 39/10-13; GZ V 40/10-13) hat der VfGH – wie im Übrigen am 20.01.2011 in sämtlichen Print- und Onlinemedien berichtet – einen wesentlichen Teil der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr vom 18.01.2001, BGBl. II Nr. 47/2001, nämlich die Wortfolge „Senioren – das sind Männer ab dem 65. Lebensjahr und Frauen ab dem 60. Lebensjahr –“, und somit (indirekt) auch das auf dieser Begriffsbezeichnung basierende...
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