„Mehr als 5 % und 3 (höchstens 5) Monate“ – Die neue Formel zur Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsstockung? (Anmerkungen zu OGH 3 Ob 99/10w)
Die Abgrenzung der „Zahlungsunfähigkeit“ im insolvenzrechtlichen Sinn zur bloßen „Zahlungsstockung“ ist (neben dem insolvenzrechtlichen Begriff der „Überschuldung“ für Gesellschaften) von entscheidender Bedeutung für wesentliche Bereiche wie das Erfordernis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die wesentlichen insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbestände. Schon bisher galt: – Zahlungsunfähigkeit liegt vor, „wenn der Schuldner mangels bereiter Mittel nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen und sich die dazu erforderlichen Mittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen kann“ (vgl. OGH vom 28.06.1990, 8 Ob 624/88; Konecny/Schubert „Kommentar zu den Insolvenzgesetzen“... Read More