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In unserem TTP-Rechtsblog informieren Sie unsere Experten zu aktuellen juristischen Entwicklungen. Sie finden hier ebenfalls eine Liste kommender Veranstaltungen.

Mehrkostenforderung des Auftragnehmers bei Bauzeitverzögerung – ein Entgeltanspruch und kein (deliktischer) Schadenersatzanspruch – Anmerkungen zu 3 Ob 180/12 k:

In der Entscheidung 3 Ob 180/12 k (TTP war als Parteienvertreter beteiligt) hat der OGH zu einigen Fragen der Mehrkostenforderung des Auftragnehmers aus einer – aus der Sphäre des Auftraggebers herrührenden – Bauzeitverzögerung Stellung genommen: Wenn Umstände auf Seite des Bestellers den Unternehmer zu erhöhtem Arbeitseinsatz und zu höheren Aufwendungen zwingen, gebührt dem Unternehmer eine Entschädigung durch Aufstockung des Werklohns (RIS-Justiz RS0021825). Die Grundlage für diesen Anspruch liegt im bürgerlichen Recht in § 1168 Abs. 1 Satz 2 ABGB; dieser...
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Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als Unternehmer oder Verbraucher iSd KSchG

In der Frage ob ein GmbH-Geschäftsführer, welcher eine persönliche Bürgschaft für Schulden der GmbH übernimmt, als Unternehmer oder als Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) zu betrachten sei, hat der OGH mit der Entscheidung 6 Ob 105/10z Rechtssicherheit geschaffen. In detailreicher Analyse der Vorentscheidungen, insbesonders der Judikate 8 ObA 68/02m, 6 Ob 12/03p, 6 Ob 202/04f und 3 Ob 58/05h, sowie Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Auffassungen der Lehre betont der Oberste Gerichtshof den wirtschaftlichen Unternehmerbegriff; dieser ist – um das Ergebnis des...
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Zeitliche Begrenzung der Haftung der Abschlussprüfer gegenüber geschädigten Dritten durch analoge Anwendung der absoluten 5-jährigen Frist des § 275 Abs. 5 UGB (Anmerkungen zu OGH 1 Ob 35/12x)

Die richtungsweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 1 Ob 35/12 x (TTP war als Parteienvertreter beteiligt), hat im Ergebnis eine zeitliche Begrenzung der Haftung der Abschlussprüfer gegenüber geschädigten Dritten gebracht. Gemäß § 275 Abs. 1 UGB haftet der Abschlussprüfer bei Verletzung der Verpflichtung zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung (insbesondere für ein unrichtiges Testat) der Gesellschaft gegenüber; gemäß § 275 Abs. 5 UGB besteht eine absolute 5-jährige Verjährungsfrist, die ab Schadenseintritt (im wesentlichen gleichzusetzen mit Überreichung des Prüfberichtes an die Gesellschaft und...
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Schicksal eines anhängigen Anfechtungsprozesses nach angenommenem Zahlungsplan und gerichtlicher Aufhebung des Insolvenzverfahrens (Anmerkungen zu OGH in 3 Ob 184/ 11 x):

Wird ein Insolvenzverfahren – etwa nach Annahme des Sanierungsplanes durch die Gläubiger – vom Insolvenzgericht aufgehoben, dann kann ein anhängiger Anfechtungsprozeß (sollte dieser nicht bereits rechtskräftig beendet oder verglichen worden sein) nur dann fortgesetzt werden, wenn der ehemalige Masseverwalter/Insolvenzverwalter mit der weiteren Geltendmachung betraut wurde. Bei der prozeßrechtlichen Vorgangsweise im anhängigen Anfechtungsverfahren hat der OGH in 3 Ob 184/11 x die analoge Anwendung des § 460 Zif. 8 ZPO judiziert. Gemäß dieser Bestimmung ist ein Rechtsstreit in Ansehung der Hauptsache...
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Klauselentscheidung – Pönalvereinbarung

Der OGH hat mit der sogenannten 5. Klauselentscheidung am 27.2.2012 zu 2 Ob 215/10x zu Recht erkannt, dass die Vereinbarung einer Konventionalstrafe in Mietverträgen auch im Vertrag mit Konsumenten zulässig ist. Die vom OGH geprüfte und als nicht sittenwidrig beanstandete Klausel lautet wie folgt: „In diesem Zusammenhang vereinbaren die Vertragsteile eine Konventionalstrafe in der Höhe der drei dann aktuellen Bruttomonatsmieten, falls das Bestandobjekt vom Mieter nicht zum vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Räumungstermin übergeben wird. Die Vertragsstrafe entfällt, wenn den Mieter kein Verschulden...
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Wegehalterhaftung gemäß § 1319a ABGB – Mountainbike – OGH 28.02.2012 (4 Ob 211/11z) und OGH 31.01.2006 (1 Ob 260/05z)

Der Halter eines Weges haftet gemäß § 1319a ABGB den Benützern gegenüber, wenn durch den mangelhaften Zustand dieses Weges ein Schaden herbeigeführt wird und der Halter selbst oder einer seiner „Leute“ – Naheverhältnis zum Halter ist gefordert – den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Abweichend von den sonstigen Grundsätzen ist die Wegehalterhaftung eine Haftungserleichterung, da der Wegehalter nur für grobes Verschulden haftet. Er muss aber gemäß § 1319a ABGB über § 1315 ABGB hinaus auch für seine „Leute“ haften. Zu diesem...
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