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In unserem TTP-Rechtsblog informieren Sie unsere Experten zu aktuellen juristischen Entwicklungen. Sie finden hier ebenfalls eine Liste kommender Veranstaltungen.

„Echte Mitschuld“ oder „Interzession“ im Sinne der §§ 25c und d KSchG – Weitere Abgrenzungskriterien (Anmerkungen zu OGH in 3 Ob 1/09g)

Die Haftung für Kreditverbindlichkeiten als „Mitkreditnehmer“ oder „echter Mitschuldner“ schließt die Anwendbarkeit des § 25c KSchG (Informationspflicht der Bank) und § 25d KSchG (richterliches Mäßigungsrecht) von vornherein aus. Die Anwendung dieser Konsumentenschutzbestimmungen – und damit die Prüfung der weiteren Voraussetzungen – trifft also nur den „Interzedenten“, sohin einen Verbraucher, der einer materiell fremden Verbindlichkeit beitritt; erfasst werden nicht nur Bürgen und Garanten, sondern auch die Mitschuldner einer materiell fremden Schuld. Ob die nähere Prüfung der weiteren Anwendungsvoraussetzungen des §§ 25c und d KSchG...
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Insolvenzrechtsänderungsgesetz IRÄG – bitte warten

Der Ministerialentwurf über die Reform des Insolvenzrechtes, dessen Eckpfeiler wir im „TTP-Rechtsblog“, Artikel vom 9.10.2009, dargestellt haben, hätte bereits am 1.1.2010 in Kraft treten sollen und somit im BGBl. vom 30. Dezember 2009 kundgemacht werden müssen. Innerhalb der Begutachtungsfrist langten zum Ministerialentwurf eine Reihe von Stellungnahmen ein, die vor allem aus Gläubigersicht das Ziel hatten, die Konsequenzen der Insolvenzrechtsreform für Gläubiger abzumildern. Was nunmehr vom Ministerialentwurf in den Kernbereichen übrigbleiben wird, oder ob die Insolvenzrechtsreform mit den bisherigen Eckpfeilern in Kraft...
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Die Haushaltsversicherung und der Wellnessraum im Keller OGH 30.09.2009, 7 Ob 111/09p

Für Privatpersonen stellt die Haushaltsversicherung eine der wesentlichsten Versicherungszweige dar. Versichert ist der gesamte Wohnungsinhalt, worunter die Versicherungsbedingungen „alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen“ verstehen. Für diese Gegenstände besteht Versicherungsschutz, wenn sie im Eigentum des Versicherungsnehmers oder bestimmter naher Angehöriger stehen. Auch fremde Sachen sind mitversichert, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung verlangt werden kann. In räumlicher Hinsicht wird auch in den moderneren Versicherungsbedingungen eine Differenzierung vorgenommen. Die Versicherung gilt prinzipiell in den vom...
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Wissenswertes zum Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs (OGH 23.06.2009, 3 Ob 108/09t)

§ 30 Abs. 2 Ziffer 3 (1. Fall) MRG sieht einen gesetzlichen Kündigungsgrund vor, wenn der Mieter vom Mietgegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht – in den Worten des Gesetzgebers – den Mietgegenstand in arger Weise vernachlässigt. Für die Verwirklichung dieses Kündigungsgrundes ist ein Verschulden nicht erforderlich. Im Regelfall ist eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes oder zumindest eine Substanzgefährdung erforderlich. Werden allerdings wichtige wirtschaftliche Interessen des Vermieters verletzt, kann der Kündigungsgrund auch dann vorliegen, wenn keine Substanzschädigung oder...
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Wissenswertes zum Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30a KSchG

Neben dem allgemeinen Rücktrittsrecht vom „Haustürgeschäft“ nach § 3 KSchG ist in § 30a KSchG ein weiteres Rücktrittsrecht des Verbrauchers / der Verbraucherin geregelt. Wenn ein Verbraucher eine Vertragserklärung, die auf den Erwerb eines Bestandrechtes, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechtes oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, „am selben Tag“ abgibt, an dem er oder sie das Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat, so kann dieser Verbraucher...
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Die Eckpfeiler des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010

Mit dem vorliegenden Entwurf, soll einerseits dem Ausgleichsverfahren in der Praxis eine bedeutendere Rolle zugewiesen werden, andererseits häufig erst verspätete Konkurseröffnungsanträge hintan gehalten werden. Sanierungen sollen insbesondere durch eine Änderung der Zustimmungsquoren und Mindestquoten erleichtert werden. Dementsprechend sieht der Entwurf vor, dass die Kapitalmehrheit nunmehr auf 50 % herabgesenkt wird, wodurch mögliche Ablehnungen von Sanierungen erschwert werden sollen. Weiters wird die Quote im Sanierungsplan auf 30 % abgesenkt, sowie dem Schuldner Eigenverwaltung, unter Aufsicht eines Verwalters, eingeräumt. Die Haftung für den Kostenvorschuss für den Insolvenzantrag, erfährt insofern...
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