„Echte Mitschuld“ oder „Interzession“ im Sinne der §§ 25c und d KSchG – Weitere Abgrenzungskriterien (Anmerkungen zu OGH in 3 Ob 1/09g)
Die Haftung für Kreditverbindlichkeiten als „Mitkreditnehmer“ oder „echter Mitschuldner“ schließt die Anwendbarkeit des § 25c KSchG (Informationspflicht der Bank) und § 25d KSchG (richterliches Mäßigungsrecht) von vornherein aus. Die Anwendung dieser Konsumentenschutzbestimmungen – und damit die Prüfung der weiteren Voraussetzungen – trifft also nur den „Interzedenten“, sohin einen Verbraucher, der einer materiell fremden Verbindlichkeit beitritt; erfasst werden nicht nur Bürgen und Garanten, sondern auch die Mitschuldner einer materiell fremden Schuld. Ob die nähere Prüfung der weiteren Anwendungsvoraussetzungen des §§ 25c und d KSchG... Read More