Die Sanktion der Provisionsmäßigung des Immobilienmaklers sowie dessen Informations- und Sorgfaltspflichten im Lichte der jüngsten Rechtssprechung (zuletzt: LGZ Wien am 10.03.2009, 37 R 33/09s)
Gemäß § 3 Abs. 1 MaklerG hat der Immobilienmakler die Interessen seines Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren. Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung normiert, dass der Auftraggeber im Gegenzug hiezu den Makler bei der Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen hat. § 3 Abs. 3 MaklerG verpflichtet Immobilienmakler und Auftraggeber gleichermaßen einander die erforderlichen Nachrichten zur Verfügung zu stellen. Verletzt der Immobilienmakler die in § 3 Abs. 1 und 3 MaklerG aufgelisteten Verpflichtungen, kann vom Auftraggeber grundsätzlich Schadenersatz verlangt werden.... Read More