Wissenswertes zum Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30a KSchG
Neben dem allgemeinen Rücktrittsrecht vom „Haustürgeschäft“ nach § 3 KSchG ist in § 30a KSchG ein weiteres Rücktrittsrecht des Verbrauchers / der Verbraucherin geregelt. Wenn ein Verbraucher eine Vertragserklärung, die auf den Erwerb eines Bestandrechtes, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechtes oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, „am selben Tag“ abgibt, an dem er oder sie das Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat, so kann dieser Verbraucher... Read More