Die Bemessung des Ersatzes entgangener Urlaubsfreuden nach § 31e Abs. 3 KSchG
Bei der Bemessung des Ersatzes entgangener Urlaubsfreuden kommt es in der Praxis immer wieder zu erheblichen Problemen. Nach § 31e Abs. 3 KSchG hat der Reisende (jedenfalls seit 01.01.2004, seit Inkrafttreten der Pauschalreiserichtlinie kraft gemeinschaftsrechtskonformer Interpretation) einen Anspruch auf Schadenersatz wegen erlittener immaterieller Schäden, sofern der Veranstalter „einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat“. Der Ersatzanspruch auf entgangene Urlaubsfreude setzt vertragswidriges (und schuldhaftes) Verhalten des Veranstalters (oder seiner Erfüllungsgehilfen) voraus. Kein Schadenersatzanspruch kommt daher in Betracht, wenn... Read More