Artikel 19 Zif. 3.1.3. der ARB (Allgemeine Rechtsschutzversicherungsbedingungen [ist weder überraschend noch gröblich benachteiligend])
Artikel 19 der (gängigen) Versicherungsbedingungen (auch des Musterbedingungen des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen Österreichs) regelt den „Schadenersatz- und Strafrechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich“. Gemäß Artikel 19 Ziffer 3.1.3 ist allerdings die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie die Geltendmachung von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung einer Vertragspflicht entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen, nicht im Sinne des Art. 19 ARB versichert; diese Ansprüche sind durch den Baustein „Allgemeiner... Read More