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In unserem TTP-Rechtsblog informieren Sie unsere Experten zu aktuellen juristischen Entwicklungen. Sie finden hier ebenfalls eine Liste kommender Veranstaltungen.

Keine Reduktion/Beeinträchtigung der übernommenen Mithaftung für Kreditverbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn Gesellschaftern wesentlicher Einfluß auf die Geschäftsführung zusteht (Unanwendbarkeit konsumentenschutzrechtlicher Vorschriften in § 25 c und § 25 d KSchG)

Wesentliche Kreditsicherheit für die Bank ist die Mithaftung des maßgeblichen Gesellschafter-Geschäftsführers oder der maßgeblichen Unternehmerpersönlichkeit für die Kreditverbindlichkeiten der Gesellschaft (in welcher Gesellschaftsform das Unternehmen auch immer betriebenen wird). Da die Mithaftenden selbst kein eigenes Unternehmen betreiben – sondern die von ihnen beherrschten Gesellschaften, welche auch Kreditnehmer sind – käme nach dem Wortlaut des § 1 KSchG grundsätzlich in Betracht, daß den Mithaftenden Verbraucherschutz mit der Konsequenz zu Gute kommen könnte, daß ihre Mithaftung dem richterlichen Mäßigungsrecht nach § 25...
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Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)

Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (BGBl. I Nr. 33/2014), mit welchem die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie innerstaatlich umgesetzt wird, ist am 13.6.2014 in Kraft getreten. Es gilt für außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern iSd § 1 KSchG und räumt Verbrauchern eine innerhalb einer Frist von 14 Tagen ausübbare Rücktrittsmöglichkeit ein. Unternehmer treffen verschärfte Informationspflichten: -) Die Belehrung über das neue Rücktrittsrecht vor Abschluss der Vertragsvereinbarung, -) die Zurverfügungstellung eines Muster-Widerrufsformulars, -) das ausdrückliche Verlangen des Kunden, dass der Unternehmer vorzeitig...
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Wärmedämmung und Richtwertmietzins – Anmerkungen zu 5 Ob 224/13x

Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 MRG ist bei Vornahme der Zuschläge zum oder Abstriche vom Richtwert eine Orientierung an der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens gefordert. Mit diesen Kriterien ist es unvereinbar, alle Ausstattungsdetails gesondert zu bewerten und die so gewonnen Zuschläge (und Abschläge) einfach zusammen zu rechnen. Bei der Festsetzung des Zu- bzw. Abschlags ist somit eine Gesamtbewertung vorzunehmen, weil der Wert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist. Die Auflistung und Bewertung einzelner Fakten...
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Begünstigte und nicht begünstigte Erwerbsvorgänge – Differenzierungen bei der neuen Grunderwerbsteuer

Seit 1. Juni 2014 gelten die neuen Bestimmungen zur Grunderwerbsteuer. Die bisherige Differenzierung der Grunderwerbsteuerbemessung nach Kauf / entgeltlichen Erwerbsvorgängen (Grunderwerbsteuer berechnet vom Kaufpreis der Gegenleistung) und unentgeltlichen Erwerbsvorgängen (Schenkung/Erbschaft – Grunderwerbsteuer berechnet nach dem dreifachen Einheitswert) war vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden. Die neue Regelung der Grunderwerbsteuer lehnt sich an der Neuregelung der grundbücherlichen Eintragungsgebühr vor mehr als einem Jahr an (vgl. TTP-Rechtsblog vom 17.02.2014). Bei der Festlegung der Grunderwerbsteuer wird nunmehr differenziert nach „begünstigten Erwerbsvorgängen“ und „nicht begünstigten Erwerbsvorgängen“.  Wird ein Grundstück, eine Liegenschaft oder ein Miteigentumsanteil (u.a.) -) an einen begünstigten...
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Der Mietzins – zweite Auflage

Auch bei der zweiten Auflage des Sachbuches „Der Mietzins“ haben der Rechtsanwalt Dr. Erich René Karauscheck und der Sachverständige Mag. Georg Strafella eine komplexe und vielschichtige Materie in verständlicher Form aufbereitet – und damit eine unverzichtbare Unterstützung für den praktischen Arbeitsalltag geschaffen. Das Richtwertmietzinssystem ist der Kernpunkt des Buches „Der Mietzins“, das der auf Immobilienrecht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Erich René Karauscheck und der Sachverständiger Mag. Georg Strafella erarbeitet haben. „Der Mietzins“ bietet aber viel mehr als die „Abarbeitung“ einer relativ...
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Unwirksamkeit der Mietvertragsbefristung aufgrund einer Verlängerungsklausel

Der OGH hat mit seiner rezenten Entscheidung zu 3 Ob 219/13x in Erinnerung gerufen, dass in einer Befristungsvereinbarung im Sinne des § 29 Abs. 1 Z. 3 lit. a MRG ein bestimmter und unbedingter Endtermin angeführt sein muss. In vorliegendem Fall schloss die beklagte Mieterin mit der klagenden Partei als Vermieterin einen Mietvertrag ab, der folgende Befristungsvereinbarung beinhaltete: Das Mietverhältnis beginnt am … und wird auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen; es endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf…. Für den Fall eines friktionsfreien...
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