Keine Reduktion/Beeinträchtigung der übernommenen Mithaftung für Kreditverbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn Gesellschaftern wesentlicher Einfluß auf die Geschäftsführung zusteht (Unanwendbarkeit konsumentenschutzrechtlicher Vorschriften in § 25 c und § 25 d KSchG)
Wesentliche Kreditsicherheit für die Bank ist die Mithaftung des maßgeblichen Gesellschafter-Geschäftsführers oder der maßgeblichen Unternehmerpersönlichkeit für die Kreditverbindlichkeiten der Gesellschaft (in welcher Gesellschaftsform das Unternehmen auch immer betriebenen wird). Da die Mithaftenden selbst kein eigenes Unternehmen betreiben – sondern die von ihnen beherrschten Gesellschaften, welche auch Kreditnehmer sind – käme nach dem Wortlaut des § 1 KSchG grundsätzlich in Betracht, daß den Mithaftenden Verbraucherschutz mit der Konsequenz zu Gute kommen könnte, daß ihre Mithaftung dem richterlichen Mäßigungsrecht nach § 25... Read More