Neuerungen bei der Realteilung durch Wohnungseigentumsbegründung (5 Ob 132/11i)
Nach § 843 ABGB ist eine Realteilung dann nicht vorzunehmen, wenn eine gemeinschaftliche Sache entweder gar nicht oder nicht ohne beträchtliche Verminderung des Wertes geteilt werden kann. In diesem Zusammenhang ist von einer Tunlichkeit der Realteilung und deren Vorrang gegenüber einer Zivilteilung auszugehen, „wenn eine Sache ohne Notwendigkeit eines unverhältnismäßig hohen Wertausgleichs zwischen den Teilhabern in Teile zerlegt werden kann, sodass der Wert des Ganzen in den Teilen erhalten bleibt“ (Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann, ABGB3 III, § 843 Rz 2). Von einer wesentlichen... Read More