Aktuelles zur Bauwerkshaftung im Sinne des § 1319 ABGB – OGH 27.8.2015, 1 Ob 150/15 p
§ 1319 ABGB normiert einen Gefährdungshaftungstatbestand: Sofern durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen, auf einem Grundstück angeführten Werkes, jemand verletzt wird oder ein sonstiger Schaden verursacht wird, ist der Besitzer des Gebäudes oder Werks zum Ersatz verpflichtet, wenn der Schaden die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat. Der Begriff eines „Werkes“ im Sinne des § 1319 ABGB ist... Read More